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Haushaltshilfe nach Geburt: §38 SGB V und Wochenbetthilfe

Nach der Geburt haben Mütter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Wir erklären §38 SGB V für junge Familien.

6 Min. LesezeitVeröffentlicht: 15. Mai 2026

Die erste Zeit nach der Geburt ist intensiv — körperlich, emotional und organisatorisch. Wenn eine Mutter krankheitsbedingt oder nach einem Kaiserschnitt vorübergehend den Haushalt nicht führen kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse nach §38 SGB V.

Anspruch auf Haushaltshilfe nach Geburt

§38 SGB V berechtigt gesetzlich Krankenversicherte zur Haushaltshilfe, wenn die Haushaltsführung wegen Schwangerschaft, Geburt oder einer Krankheit nicht möglich ist. Nach der Geburt — insbesondere nach einem Kaiserschnitt oder bei Komplikationen — ist dieser Anspruch häufig berechtigt.

Voraussetzungen: Kind unter 12 im Haushalt

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
  • Mutter kann Haushalt nicht weiterführen (Geburt, Kaiserschnitt, Erkrankung)
  • Im Haushalt lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind
  • Kein anderer Haushaltsangehöriger kann einspringen
  • Arztverordnung: Arzt stellt Haushaltshilfe nach §38 SGB V aus

💡 Tipp

Lassen Sie sich die Haushaltshilfe direkt im Krankenhaus oder beim Gynäkologen verordnen — am besten noch vor der Entlassung oder in den ersten Tagen danach. Je früher, desto besser.

Wie Antrag stellen?

  1. 1Arzt aufsuchen: Verordnung der Haushaltshilfe nach §38 SGB V
  2. 2Verordnung bei der Krankenkasse einreichen (oft per App oder Online-Portal möglich)
  3. 3Krankenkasse genehmigt Haushaltshilfe und vermittelt Anbieter oder genehmigt eigenen Anbieter
  4. 4Haushaltshilfe beginnt — Krankenkasse zahlt direkt
  5. 5Eigenanteil: 10 € pro Tag, maximal 100 € pro Quartal

Dauer und Umfang

Die Dauer richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Nach normalem Verlauf meist 4–8 Wochen, nach Kaiserschnitt oder Komplikationen ggf. länger. Der Umfang wird vom Arzt festgelegt und von der Krankenkasse genehmigt.

Warum Helping Home für junge Familien

Helping Home ist als anerkannter Anbieter auch für Haushaltshilfe nach §38 SGB V tätig. Wir übernehmen Reinigung, Kochen, Einkaufen und Kinderbetreuung — damit sich die Mutter in der wichtigen Erholungsphase ganz auf sich und das Neugeborene konzentrieren kann. Wir rechnen direkt mit der Krankenkasse ab.

Häufige Fragen

Gilt §38 SGB V auch nach normalem Verlauf (keine Komplikationen)?
Ja — §38 SGB V gilt grundsätzlich für alle Geburten, wenn die Mutter den Haushalt nicht führen kann. Auch nach einer unkomplizierten Geburt ist der Anspruch oft berechtigt, wenn ein weiteres Kind unter 12 im Haushalt lebt.
Was wenn das Neugeborene das einzige Kind ist?
§38 SGB V setzt voraus, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt. Das Neugeborene selbst zählt als dieses Kind — der Anspruch besteht also auch beim ersten Kind.
Muss ich die Haushaltshilfe selbst bezahlen?
Sie zahlen lediglich 10 € Eigenanteil pro Tag, maximal 100 € pro Quartal. Der Rest wird von der Krankenkasse übernommen.
Kann ich Helping Home direkt als Haushaltshilfe beauftragen?
Ja — lassen Sie sich von Ihrem Arzt eine Verordnung ausstellen und reichen Sie diese bei Ihrer Krankenkasse ein. Helping Home kann als Haushaltshilfe-Anbieter direkt tätig werden.
Was wenn die Krankenkasse die Haushaltshilfe ablehnt?
Sie können Widerspruch einlegen. Häufig werden Anträge zunächst abgelehnt, bei Widerspruch mit ärztlichem Attest aber genehmigt. Lassen Sie sich nicht entmutigen.
HH

Über den Autor

Helping-Home-Team

Pflegeexperten aus Dinslaken

Das Helping-Home-Team besteht aus erfahrenen Pflegekräften und Sozialberaterinnen, die täglich Familien in NRW bei allen Fragen rund um häusliche Betreuung und Pflegeleistungen unterstützen.

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