Das Pflegegeld nach §37 SGB XI ist eine der meistgenutzten Leistungen der Pflegeversicherung. Es wird an Pflegebedürftige ausgezahlt, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gepflegt werden. 2026 gelten folgende aktuelle Beträge — hier finden Sie alles auf einen Blick.
Pflegegeld 2026: Beträge nach Pflegegrad
- Pflegegrad 1: 0 € (kein Pflegegeldanspruch, aber §45b Entlastungsbetrag: 131 €/Mo.)
- Pflegegrad 2: 332 € pro Monat
- Pflegegrad 3: 573 € pro Monat
- Pflegegrad 4: 765 € pro Monat
- Pflegegrad 5: 947 € pro Monat
📌 Hinweis zur Auszahlung
Das Pflegegeld wird monatlich direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt — nicht an den Pflegedienst. Es steht frei zur Verfügung, z. B. als Anerkennung für pflegende Angehörige.
Entwicklung der Pflegegeld-Beträge der letzten Jahre
Die Pflegegeldbeträge wurden zuletzt durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 1. Januar 2024 um 5 % angehoben. Für 2025 und 2026 sind weitere Anpassungen im Gespräch, um die Kaufkraft der Pflegegeld-Leistungen zu erhalten. Die aktuellen Beträge gelten seit Anfang 2024 und werden 2026 wie angegeben gewährt.
Kombileistung: Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren
Wer nicht das gesamte Sachleistungsbudget ausschöpft, kann den nicht genutzten Anteil anteilig als Pflegegeld erhalten. Diese sogenannte Kombileistung nach §38 SGB XI ermöglicht es, professionelle Pflege und Pflegegeld für Angehörige gleichzeitig zu beziehen.
💡 Kombileistung Beispiel
Pflegegrad 3: Sachleistungsbudget 1.432 €/Mo. Wird nur die Hälfte (716 €) durch einen Pflegedienst genutzt, stehen noch 50 % des Pflegegeldes zu: 286,50 €. Gesamt: 716 € Sachleistung + 286,50 € Pflegegeld.
Wie Pflegegeld beantragen?
- 1Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen (falls noch nicht vorhanden)
- 2Nach Feststellung des Pflegegrads: Pflegegeld wird automatisch gewährt — kein gesonderter Antrag nötig
- 3Pflegekasse zahlt monatlich auf das Konto des Pflegebedürftigen
- 4Alle 6 Monate: Beratungsbesuch durch einen anerkannten Pflegedienst nachweisen (ab PG2)
