Fast 5 Millionen Menschen pflegen in Deutschland ihre Angehörigen — die meisten davon berufstätig. Viele wissen nicht: Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geben ihnen konkrete Rechte auf Freistellung, Arbeitszeitreduzierung und Kündigungsschutz.
1. Kurzfristige Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage)
Wenn ein nahestehender Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§2 PflegeZG). In dieser Zeit gibt es das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse — ca. 90 % des Netto-Einkommens.
2. Pflegezeit (bis 6 Monate)
Für eine vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen zuhause können Beschäftigte bis zu 6 Monate Pflegezeit nehmen (§3 PflegeZG). Gilt für Betriebe ab 16 Beschäftigten. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Finanzierung: zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie (BAMF).
3. Familienpflegezeit (bis 24 Monate)
Wer bis zu 24 Monate seine Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden reduzieren möchte, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen, kann Familienpflegezeit in Anspruch nehmen (§2 FPfZG). Gilt für Betriebe ab 26 Beschäftigten.
📋 Übersicht der Ansprüche
Kurzfristige Verhinderung: bis 10 Tage, Pflegeunterstützungsgeld ~90 % Netto. Pflegezeit: bis 6 Monate, zinsloses Darlehen. Familienpflegezeit: bis 24 Monate, Mindeststunden 15h/Woche, zinsloses Darlehen. Kündigungsschutz in allen drei Phasen.
