Das Problem: Pflege trifft Berufstätige unvorbereitet
Rund 5 Millionen Menschen in Deutschland pflegen Angehörige – viele davon neben einem Vollzeitjob. Wenn ein Elternteil oder Ehepartner plötzlich Pflege benötigt, stehen viele vor der Frage: Wie kann ich weiterarbeiten und gleichzeitig für meine Familie da sein?
Das deutsche Recht bietet hier zwei wichtige Instrumente: die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – sofort, bis zu 10 Tage
Bei einer plötzlichen Pflegesituation dürfen Arbeitnehmer bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz (etwa 90 % des Nettogehalts).
Pflegezeit – bis zu 6 Monate
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Voraussetzungen:
- Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte
- Angehöriger ist pflegebedürftig (ab Pflegegrad 1)
- Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage vor Beginn
Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Das Gehalt entfällt, kann aber durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie (BAFzA) überbrückt werden.
Familienpflegezeit – bis zu 24 Monate
Die Familienpflegezeit (FPfZG) ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate. Auch hier gilt Kündigungsschutz und die Möglichkeit eines BAFzA-Darlehens.
Kombination beider Modelle möglich
Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden – insgesamt jedoch nicht länger als 24 Monate. So lassen sich zum Beispiel 6 Monate vollständige Freistellung mit 18 Monaten Teilzeit verbinden.
Professionelle Unterstützung als Ergänzung
Selbst wer Pflegezeit nimmt, ist oft froh über professionelle Unterstützung. Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe entlasten Pflegende enorm – und lassen sich über den Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) bis zu 125 € monatlich fördern.