Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Sie kommt zum Einsatz, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, bei Erkrankung der Pflegeperson oder in der Übergangsphase nach einer Operation.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Die Leistung ist auf bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt.
Wie viel zahlt die Pflegekasse?
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten bis zu 1.774 € pro Kalenderjahr. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung müssen selbst getragen werden.
Tipp: Nicht genutztes Budget aus der Verhinderungspflege (bis zu 806 €) kann auf die Kurzzeitpflege übertragen werden – das ergibt ein Gesamtbudget von bis zu 2.580 € pro Jahr.
Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt
Besonders häufig wird Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt genutzt. Wenn die häusliche Situation noch nicht vorbereitet ist oder die Pflegeperson noch nicht verfügbar ist, bietet eine Kurzzeitpflegeeinrichtung die nötige Sicherheit in der Übergangsphase.
Wie wird Kurzzeitpflege beantragt?
Melden Sie sich bei Ihrer Pflegekasse und teilen Sie mit, dass Sie Kurzzeitpflege benötigen. Die Kasse prüft den Anspruch und die vorhandenen Budgets. Parallel suchen Sie eine geeignete Kurzzeitpflegeeinrichtung – viele Pflegeheime halten Kurzzeitpflegeplätze vor.
Alternative: Häusliche Kurzzeitpflege
In manchen Fällen lässt sich eine Überbrückungsphase auch durch verstärkte häusliche Betreuung abdecken – zum Beispiel durch tägliche Alltagsbegleitung kombiniert mit einem ambulanten Pflegedienst. Wir beraten Sie gerne, welche Lösung für Ihre Situation am besten passt.