Pflegekosten belasten viele Familien erheblich — doch ein Teil dieser Ausgaben lässt sich über die Steuererklärung zurückholen. Zwei wichtige Regelungen helfen dabei: §35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) und der Pflegepauschbetrag nach §33b EStG.
§35a EStG erklärt: Haushaltsnahe Dienstleistungen
§35a EStG ermöglicht eine direkte Steuerermäßigung (keine Absetzung als Werbungskosten, sondern Abzug von der Steuerschuld) für Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Das schließt professionelle Haushaltshilfe, Reinigungsdienste und Pflegeleistungen im eigenen Haushalt ein.
- 20 % der Kosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen
- Maximal anrechenbare Kosten: 20.000 € pro Jahr (max. Steuerermäßigung: 4.000 €)
- Nur Lohnkosten werden anerkannt — keine Materialkosten
- Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sein
- Zahlung darf nicht bar erfolgen — nur Überweisung gilt
Was ist steuerlich absetzbar?
- Haushaltshilfe (Reinigung, Kochen, Einkaufen) durch anerkannte Anbieter
- Alltagsbegleitung und Betreuungsleistungen (§45b-anerkannte Anbieter)
- Pflegeleistungen im eigenen Haushalt
- Fahrtkosten des Pflegedienstes (anteilig)
- Nicht absetzbar: selbst gezahltes Pflegegeld an Angehörige
Pflegepauschbetrag §33b EStG
Pflegende Angehörige können alternativ oder zusätzlich den Pflegepauschbetrag nach §33b EStG geltend machen. Dieser steht zu, wenn Sie einen nahen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher unentgeltlich pflegen — also ohne Pflegegeld dafür zu erhalten.
Außergewöhnliche Belastungen §33 EStG
Pflegeheimkosten und Kosten für Kurzzeitpflege, die aus eigener Tasche gezahlt werden, können als außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG abgesetzt werden — allerdings nur über eine zumutbare Eigenbelastungsgrenze hinaus, die vom Einkommen abhängt.
Rechenbeispiel §35a EStG
💡 Beispiel
Jährliche Kosten für Helping Home (Haushaltshilfe + Betreuung): 6.000 €. Davon anrechenbar nach §35a: 6.000 €. Steuerermäßigung: 20 % × 6.000 € = 1.200 € direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Was brauche ich für die Steuererklärung?
- Jahresrechnung des Pflegedienstes (Helping Home stellt diese aus)
- Kontoauszug oder Überweisungsnachweis (keine Barzahlungen!)
- Eintrag in Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 5–20)
- Bei Pflegepauschbetrag: Nachweis des Pflegegrades des Angehörigen
