Wer einen nahen Angehörigen unentgeltlich pflegt, kann den Pflegepauschbetrag nach §33b EStG in seiner Steuererklärung geltend machen. Dieser Pauschbetrag wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und spart je nach persönlichem Steuersatz Hunderte bis Tausende Euro Steuern.
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für pflegende Angehörige, die eine pflegebedürftige Person persönlich, unentgeltlich und in der häuslichen Umgebung pflegen. Er ersetzt den Nachweis einzelner Pflegekosten durch einen pauschalen Abzug.
Beträge 2026 nach Pflegegrad
- Pflegegrad 2: 600 € pro Jahr
- Pflegegrad 3: 1.100 € pro Jahr
- Pflegegrad 4: 1.800 € pro Jahr
- Pflegegrad 5: 3.500 € pro Jahr
- Merkzeichen H (hilflos, ohne festgestellten Pflegegrad): 7.400 € pro Jahr
📌 Wichtig
Der Pflegepauschbetrag steht nur zu, wenn keine Vergütung für die Pflegeleistung erhalten wird. Wer Pflegegeld bezieht und dieses an pflegende Angehörige weitergibt, verliert in der Regel den Anspruch.
Voraussetzungen
- Gepflegte Person hat Pflegegrad 2–5 oder Merkzeichen H/BL im Schwerbehindertenausweis
- Pflege erfolgt unentgeltlich (keine Vergütung, kein Pflegegeld, das an Sie weitergeleitet wird)
- Pflege im Haushalt der pflegenden oder der pflegebedürftigen Person
- Naher Angehöriger (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehepartner, eingetragener Lebenspartner)
Wie beantragen?
- 1Steuererklärung abgeben: Anlage außergewöhnliche Belastungen ausfüllen
- 2Nachweis des Pflegegrades des Angehörigen beilegen (Pflegekassenbescheid)
- 3Erklärung, dass keine Vergütung für die Pflege erhalten wird
- 4Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag automatisch
Kombination mit §35a möglich
Der Pflegepauschbetrag lässt sich mit §35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) kombinieren: Während der Pauschbetrag die eigene Pflegetätigkeit berücksichtigt, können über §35a die Kosten für externe Dienstleister (wie Helping Home) zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.
