Häusliche Pflege ist teuer. Was viele nicht wissen: Ein erheblicher Teil der Kosten lässt sich in der Steuererklärung geltend machen – sowohl für den Pflegebedürftigen selbst als auch für Angehörige, die die Kosten tragen. Die zwei wichtigsten Paragraphen sind §33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) und §35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen).
§35a EStG: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
§35a ist für viele Pflegehaushalte der attraktivere Weg, weil er direkt die Steuerschuld mindert – nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Pflegeleistungen, die zu Hause erbracht werden, gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen.
- 20 % der Lohnkosten können direkt von der Steuer abgezogen werden (nicht nur vom Einkommen)
- Maximum: 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr (bei Aufwendungen von 20.000 €)
- Gilt für ambulante Pflegedienste, Haushaltshilfen und Betreuungsleistungen zu Hause
- Voraussetzung: Rechnung und Überweisung (keine Barzahlung!)
- Tipp: Auch Betreuungskosten für demenzkranke Angehörige fallen darunter
Rechenbeispiel §35a
Pflegedienstkosten im Jahr: 12.000 € (Lohnanteil). Steuerermäßigung: 20 % = 2.400 €. Diese 2.400 € werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen – unabhängig von Ihrem Einkommen.
§33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen
Über §33 EStG können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – allerdings nur oberhalb einer zumutbaren Belastungsgrenze (1–7 % des Einkommens, je nach Familienstand und Kinderzahl). Der Betrag, der diese Grenze übersteigt, mindert das zu versteuernde Einkommen.
- Arztkosten, Medikamente, Heilbehandlungen, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden
- Pflegeheimkosten (der nicht erstattete Teil)
- Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen
- Fahrkosten zu Behandlungen
- Kosten für Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
💡 Kombination möglich
§35a und §33 können kombiniert genutzt werden – für unterschiedliche Kostenarten. Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kann berechnen, welcher Weg für Sie günstiger ist.
Pflegekosten für Angehörige absetzen
Erwachsene Kinder, die Pflegekosten für ihre Eltern übernehmen, können diese ebenfalls steuerlich geltend machen – sofern sie die Kosten nachweislich getragen haben. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person nicht selbst ausreichend liquide ist, um die Kosten zu tragen. Außerdem gibt es den Pflege-Pauschbetrag: Wer unentgeltlich eine nahe Verwandte pflegt, kann pauschal 600 € (PG 2/3) oder 1.800 € (PG 4/5 oder Merkzeichen H) pro Jahr absetzen – ohne Nachweis.
- Pflege-Pauschbetrag PG 2 oder 3: 600 €/Jahr
- Pflege-Pauschbetrag PG 4, 5 oder Merkzeichen H: 1.800 €/Jahr
- Kann zusätzlich zu anderen Absetzbeträgen genutzt werden
- Voraussetzung: Pflege in der Wohnung des Pflegenden oder des Gepflegten
Was Sie für die Steuererklärung benötigen
- Rechnungen des Pflegedienstes (muss Lohn- und Sachkostenanteil ausweisen)
- Kontoauszüge als Nachweis der Überweisung (keine Barzahlung!)
- Pflegebescheid der Pflegekasse (Pflegegrad-Nachweis)
- Bei §33: Ärztliche Atteste und Kostenbescheide der Krankenkasse
- Angaben zum Behinderungsgrad (GdB-Bescheid) falls vorhanden
